Waffenlampen in Bayern: Jagdrecht erlaubt — Waffenrecht verbietet?

Portrait von Dominic Beiner als Autor bei Waidreich
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Waffenlampen in Bayern: Jagdrecht erlaubt — Waffenrecht verbietet?

Ein widersprüchlicher Rechtszustand

Bei Waffenlampen, Zielscheinwerfern und Nachtzieltechnik zeigt sich derzeit ein besonders deutliches Problem im deutschen Waffen- und Jagdrecht: Die jagdliche Praxis verlangt in bestimmten Situationen präzise, sichere und tierschutzgerechte Lösungen bei Dunkelheit. Das Jagdrecht einzelner Länder erkennt diesen Bedarf zunehmend an. Das Bundeswaffenrecht bleibt jedoch an entscheidender Stelle restriktiv.

In Bayern wird dieser Widerspruch besonders sichtbar. Ab dem 1. April 2026 enthält die Ausführungsverordnung zum Bayerischen Jagdgesetz mit § 11a AVBayJG eine eigene Regelung zum jagdlichen Einsatz von Nachtsichttechnik. Danach dürfen beim Erlegen von Fischottern Nachtzielgeräte eingesetzt werden, wenn sie einen Bildwandler oder eine elektronische Verstärkung besitzen und für Schusswaffen bestimmt sind. Außerdem dürfen im Zusammenhang mit dem Fang und dem anschließenden Erlegen künstliche Lichtquellen im erforderlichen Umfang verwendet werden.  

Gleichzeitig gelten nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.2.4.1 WaffG für Schusswaffen bestimmte Vorrichtungen, die das Ziel beleuchten, etwa Zielscheinwerfer, oder markieren, etwa Laser oder Zielpunktprojektoren, weiterhin als verbotene Gegenstände. Auch Nachtsichtgeräte und Nachtzielgeräte mit Montagevorrichtung für Schusswaffen sind in Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.2.4.2 WaffG genannt.  

Damit entsteht in der Praxis eine schwer vermittelbare Lage: Das bayerische Jagdrecht eröffnet ab 2026 einen konkreten jagdlichen Anwendungsfall. Das Bundeswaffenrecht stellt den Umgang mit zentralen dafür benötigten Vorrichtungen aber weiterhin grundsätzlich unter Verbot.

Was Bayern ab 1. April 2026 regelt

Der neue § 11a AVBayJG trägt die Überschrift „Jagdlicher Einsatz von Nachtsichttechnik“. Die Vorschrift ist eng gefasst. Sie betrifft nicht die Nachtjagd allgemein und auch nicht jede beliebige Wildart, sondern ausdrücklich den Fischotter.

Nach dem Wortlaut dürfen beim Erlegen von Fischottern Nachtzielgeräte verwendet werden, sofern diese einen Bildwandler oder eine elektronische Verstärkung besitzen und für Schusswaffen bestimmt sind. Zusätzlich dürfen künstliche Lichtquellen eingesetzt werden, soweit dies im Zusammenhang mit dem Fang und dem anschließenden Erlegen erforderlich ist.  

Das ist jagdpraktisch nachvollziehbar. Der Fischotter ist überwiegend dämmerungs- und nachtaktiv. Wo Fang und anschließendes Erlegen rechtlich vorgesehen sind, stellt sich zwangsläufig die Frage, wie der Vorgang sicher, kontrolliert und tierschutzgerecht durchgeführt werden kann. Eine künstliche Lichtquelle oder Nachtzieltechnik kann in solchen Situationen dazu beitragen, Fehlansprachen zu vermeiden und eine präzise Schussabgabe zu ermöglichen.

Aber: Diese bayerische Vorschrift ist keine allgemeine Freigabe von Waffenlampen in Bayern. Sie ist eine eng begrenzte jagdrechtliche Regelung für einen speziellen Fall.

Der bundesrechtliche Haken: Anlage 2 WaffG

Der zentrale Konflikt liegt im Bundeswaffenrecht.

Nach § 2 Abs. 3 WaffG ist der Umgang mit Waffen oder Munition verboten, die in Anlage 2 Abschnitt 1 des Waffengesetzes genannt sind. Anlage 2 Abschnitt 1 enthält die Liste der verbotenen Waffen und Gegenstände.  

Dort finden sich unter anderem:

Nr. 1.2.4.1: Vorrichtungen, die das Ziel beleuchten, zum Beispiel Zielscheinwerfer, oder markieren, zum Beispiel Laser oder Zielpunktprojektoren.

Nr. 1.2.4.2: Nachtsichtgeräte und Nachtzielgeräte mit Montagevorrichtung für Schusswaffen sowie Nachtsichtvorsätze und Nachtsichtaufsätze für Zielhilfsmittel, sofern die Gegenstände einen Bildwandler oder eine elektronische Verstärkung besitzen. 

Damit ist der Begriff „Waffenlampe“ juristisch zwar nicht der entscheidende Terminus. Inhaltlich geht es aber genau um solche Vorrichtungen, die an oder für Schusswaffen bestimmt sind und das Ziel beleuchten. Im Gesetz ist der Zielscheinwerfer ausdrücklich als Beispiel genannt.

Für Jäger, Händler und Büchsenmacher bedeutet das: Selbst wenn ein jagdrechtlicher Zweck nachvollziehbar ist, bleibt der waffenrechtliche Umgang mit solchen Gegenständen ohne passende Ausnahme verboten.

Jagdrechtlich sinnvoll, waffenrechtlich blockiert

Die bayerische Regelung zeigt, dass der Gesetzgeber auf Landesebene einen praktischen Bedarf anerkennt. Beim Fischotter sollen Nachtzielgeräte und künstliche Lichtquellen unter engen Voraussetzungen eingesetzt werden dürfen. Genau diese Technik kann jedoch unter das waffenrechtliche Umgangsverbot fallen.

Das ist der Kern des Problems: Das Jagdrecht sagt für einen bestimmten Fall: Der Einsatz kann erforderlich und zulässig sein. Das Waffenrecht sagt gleichzeitig: Der Umgang mit den entsprechenden Vorrichtungen ist grundsätzlich verboten.

Diese Kollision ist für die Praxis kaum vermittelbar. Denn ein Jäger kann eine jagdrechtlich erlaubte oder sogar praktisch notwendige Handlung nicht rechtssicher ausführen, wenn das dafür benötigte Gerät waffenrechtlich weiterhin als verbotener Gegenstand behandelt wird.

Genau deshalb ist der aktuelle Bundesratsentwurf zur Änderung des Waffengesetzes so relevant.

Der Bundesratsentwurf: Aufnahme von Nachtzieltechnik ins Waffengesetz

Der Bundesrat hat einen Gesetzentwurf zur Änderung des Waffengesetzes eingebracht. Der Entwurf trägt den Titel „Aufnahme von Nachtzieltechnik“ und geht auf eine Initiative des Landes Hessen zurück. Ziel ist es, die bestehenden waffenrechtlichen Ausnahmen für Inhaber eines gültigen Jagdscheins zu erweitern.  

Nach derzeitiger Rechtslage dürfen Jagdscheininhaber bereits mit bestimmten Nachtsichtvorsätzen und Nachtsichtaufsätzen für jagdliche Zwecke umgehen. Nicht in gleicher Weise erfasst sind jedoch Nachtzielgeräte sowie Vorrichtungen, die das Ziel beleuchten. Der Entwurf bezeichnet diese Lage als inkonsistent und für Jäger schwer nachvollziehbar.  

In der Bundestagsdrucksache 21/893 wird vorgeschlagen, § 40 Abs. 3 WaffG so zu ändern, dass Inhaber eines gültigen Jagdscheins für jagdliche Zwecke auch Umgang haben dürfen mit Vorrichtungen, die das Ziel beleuchten, zum Beispiel Zielscheinwerfern, sowie mit Nachtsichtgeräten und Nachtzielgeräten mit Montagevorrichtung für Schusswaffen.  

Damit würde genau die Lücke geschlossen, die durch die neue bayerische Regelung besonders sichtbar wird.

Warum der Entwurf praktisch notwendig ist

Der Bundesratsentwurf ist nicht bloß eine politische Ergänzung. Er ist die notwendige bundesrechtliche Antwort auf eine jagdrechtliche Entwicklung in den Ländern.

Bayern kann jagdrechtlich regeln, wann Nachtzieltechnik oder künstliche Lichtquellen im Rahmen der Jagd eingesetzt werden dürfen. Das Land kann aber nicht eigenständig das bundesrechtliche Verbot aus Anlage 2 WaffG aufheben. Das Waffenrecht ist Bundesrecht.

Wenn also Bayern ab 2026 beim Fischotter künstliche Lichtquellen und Nachtzielgeräte zulässt, braucht es auf Bundesebene eine passende waffenrechtliche Ausnahme. Andernfalls bleibt der praktische Nutzen der jagdrechtlichen Regelung eingeschränkt.

Der Gesetzentwurf des Bundesrates setzt genau hier an. Er will § 40 WaffG erweitern und den Umgang mit bestimmten bisher verbotenen Vorrichtungen für Jagdscheininhaber zu jagdlichen Zwecken erlauben.  

Der aktuelle Verfahrensstand

Der ursprüngliche Gesetzesantrag wurde vom Land Hessen eingebracht und als Bundesratsdrucksache 203/25 veröffentlicht.  

Am 23. Mai 2025 wurde der Entwurf in der 1054. Sitzung des Bundesrates behandelt und an die zuständigen Ausschüsse überwiesen.  

Am 13. Juni 2025 beschloss der Bundesrat in seiner 1055. Sitzung die Einbringung des Gesetzentwurfs beim Deutschen Bundestag.  

Im Bundestag liegt der Entwurf als Drucksache 21/893 vom 16. Juli 2025 vor. Die Bundesregierung hat in ihrer Stellungnahme erklärt, dass sie die im Entwurf enthaltenen Vorschläge prüfen werde.  

Damit gilt: Die Änderung ist politisch angestoßen, aber noch nicht geltendes Recht.

Was bedeutet das für Waffenlampen in Bayern?

Für Bayern ergibt sich derzeit ein differenziertes Bild.

Ab dem 1. April 2026 erlaubt § 11a AVBayJG beim Fischotter den Einsatz bestimmter Nachtzielgeräte und künstlicher Lichtquellen im erforderlichen Umfang. Diese jagdrechtliche Regelung ist eng begrenzt und betrifft den Zusammenhang von Fang und anschließendem Erlegen.  

Gleichzeitig bleibt das Bundeswaffenrecht maßgeblich. Vorrichtungen, die das Ziel beleuchten oder markieren, sind in Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.2.4.1 WaffG weiterhin als verbotene Gegenstände genannt. Der Umgang mit Gegenständen aus Anlage 2 Abschnitt 1 ist nach § 2 Abs. 3 WaffG grundsätzlich verboten.  

Daraus folgt: Waffenlampen sind in Bayern nicht pauschal erlaubt. Vielmehr besteht ein Spannungsverhältnis zwischen einer neuen jagdrechtlichen Einsatzregel und dem weiterhin restriktiven Waffenrecht.

Erst eine Änderung des Waffengesetzes könnte diese Situation sauber auflösen.

Warum die aktuelle Lage fachlich kaum überzeugt

Die aktuelle Rechtslage wirkt aus jagdpraktischer Sicht widersprüchlich. Einerseits erkennt das Jagdrecht den Bedarf an technischer Unterstützung bei bestimmten Nacht- oder Fangkonstellationen an. Andererseits verhindert das Waffenrecht weiterhin den rechtssicheren Umgang mit den dafür naheliegenden Geräten.

Besonders schwer nachvollziehbar ist die Unterscheidung zwischen bereits erlaubten Nachtsichtvorsätzen und Nachtsichtaufsätzen einerseits und Nachtzielgeräten oder Zielscheinwerfern andererseits. Der Bundesratsentwurf weist darauf hin, dass Nachtzielgeräte eigenständig auf der Waffe montiert und justiert werden. Gerade dadurch könne eine Fehlerquelle entfallen, die beim An- und Abmontieren von Vorsatz- und Aufsatzgeräten entstehen kann.  

Auch bei künstlichen Lichtquellen liegt der praktische Nutzen auf der Hand: Eine montierte Lichtquelle kann die Handhabung erleichtern und damit zu einem sicheren Schuss sowie zu einer tierschutzgerechten Erlegung beitragen. Genau dieses Argument wird im Gesetzentwurf ausdrücklich aufgegriffen.  

Aus Sicht der Praxis ist die aktuelle Lage daher kaum konsequent: Eine Technik kann jagdrechtlich sinnvoll sein, bleibt aber waffenrechtlich blockiert.

Bedeutung für Jäger

Für Jägerinnen und Jäger in Bayern bedeutet die neue Rechtslage ab 2026 nicht, dass Waffenlampen allgemein frei verwendet werden dürfen.

Entscheidend sind mehrere Prüfungen:

  • Welche Wildart ist betroffen?
  • Liegt ein Fall nach § 11a AVBayJG vor?
  • Geht es tatsächlich um Fischotter?
  • Steht der Einsatz im Zusammenhang mit Fang und anschließendem Erlegen?
  • Ist die künstliche Lichtquelle im erforderlichen Umfang eingesetzt?
  • Ist das konkrete Gerät waffenrechtlich zulässig oder weiterhin verboten?
  • Gibt es eine bundesrechtliche Ausnahme nach § 40 WaffG?

Solange das Waffengesetz nicht geändert ist, bleibt der waffenrechtliche Teil der Prüfung besonders kritisch.

Bedeutung für Waffenhändler und Büchsenmacher

Für Waffenhändler, Büchsenmacher und Ausrüster ist der Vorgang wirtschaftlich und rechtlich relevant. Sollte die Änderung des Waffengesetzes beschlossen werden, könnte sich der Markt für Nachtzieltechnik, Zielscheinwerfer und waffenmontierte Lichtlösungen für jagdliche Zwecke deutlich verändern.

Bis dahin ist jedoch Vorsicht geboten. Eine Werbeaussage wie „Waffenlampen in Bayern erlaubt“ wäre zu pauschal und potenziell irreführend.

Fachlich sauberer wäre:

„Bayern regelt ab 1. April 2026 den jagdlichen Einsatz bestimmter Nachtzieltechnik und künstlicher Lichtquellen beim Fischotter. Das Bundeswaffenrecht stuft entsprechende Vorrichtungen jedoch weiterhin grundsätzlich als verbotene Gegenstände ein. Eine Änderung des Waffengesetzes befindet sich im parlamentarischen Verfahren.“

Diese Formulierung bringt den aktuellen Sachstand präzise auf den Punkt.

Bayern zeigt den Bedarf — der Bund muss die Lücke schließen

Die neue bayerische Regelung ist ein wichtiges Signal. Sie zeigt, dass jagdliche Einsatzlagen existieren, in denen Nachtzieltechnik und künstliche Lichtquellen nicht als taktisches Zubehör, sondern als Mittel für Sicherheit, Kontrolle und Tierschutz betrachtet werden.

Das Problem ist jedoch: Das Jagdrecht allein reicht nicht. Solange Anlage 2 WaffG bestimmte Zielbeleuchtungs- und Zielmarkierungsvorrichtungen als verbotene Gegenstände einordnet, bleibt die praktische Umsetzung rechtlich unsicher.

Der Bundesratsentwurf zur Änderung des Waffengesetzes ist deshalb der entscheidende nächste Schritt. Er soll die waffenrechtliche Ausnahme für Jagdscheininhaber erweitern und damit die Grundlage schaffen, damit jagdrechtlich zugelassene Technik auch waffenrechtlich rechtssicher gehandhabt werden kann.  

Fazit: Bayern erlaubt punktuell — das Waffenrecht blockiert noch

Die aktuelle Lage bei Waffenlampen und Nachtzieltechnik in Bayern lässt sich auf eine einfache Formel bringen:

Jagdrechtlich entsteht ab 1. April 2026 eine punktuelle Erlaubnis für den Fischotter. Waffenrechtlich bleiben Zielscheinwerfer, Zielbeleuchtungen und bestimmte Nachtzielgeräte grundsätzlich verboten, weil sie in Anlage 2 WaffG weiterhin als verbotene Gegenstände geführt werden.

Genau dieser Widerspruch macht die laufende Änderung des Waffengesetzes so wichtig. Ohne eine bundesrechtliche Anpassung bleibt die bayerische Regelung nur eingeschränkt praxistauglich.

Für Jäger, Händler und Büchsenmacher gilt daher: Die Entwicklung ist in Bewegung, aber eine pauschale Freigabe gibt es nicht. Wer mit Waffenlampen, Zielscheinwerfern oder Nachtzieltechnik arbeitet, muss Jagdrecht und Waffenrecht getrennt prüfen und den weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens genau beobachten.

Quellen und Dokumente

Anlage 2 WaffG — Waffenliste

Amtlicher Gesetzestext zu verbotenen Waffen und Gegenständen, unter anderem Zielscheinwerfer, Laser, Zielpunktprojektoren sowie Nachtzielgeräte mit Montagevorrichtung.    

Bundesrat Drucksache 203/25

Gesetzesantrag des Landes Hessen zur Änderung des Waffengesetzes und Aufnahme von Nachtzieltechnik.  

Bundestag Drucksache 21/893

Gesetzentwurf des Bundesrates mit Stellungnahme der Bundesregierung.  

Bundesrat Plenarprotokoll 1054

Behandlung des Gesetzentwurfs am 23. Mai 2025 und Überweisung an die Ausschüsse.  

Bundesrat Plenarprotokoll 1055

Beschluss zur Einbringung des Gesetzentwurfs beim Deutschen Bundestag am 13. Juni 2025.  


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